(1) Unsere AGB gelten ausschließlich; die AGB gelten sowohl für Lieferungen als auch für Dienstleistungen, Wartungen und Inspektionen, unabhängig davon, ob diese Leistungen beim Kunden oder bei uns im Hause ausgeführt werden; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §310 Abs. 1BGB.
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst nach Erteilung einer Auftragsbestätigung zu Stande.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unter lagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 5 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, können wir weitere Lieferungen sonstige Leistungen von einer Vorauszahlung der Ware / Dienstleistung durch den Kunden abhängig machen. Wir können dem Kunden für die Vorauszahlung eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Kunde kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware / Dienstleistung bereits geliefert / geleistet, so wird der Rechnungsbetrag ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort oh ne Abzug fällig. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer/ Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Liefer/ Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzung von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kauf vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
(9) Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 30 Tage nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig. Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in
Verzug geraten, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 7 Werktage zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Kunden gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug. Vor Ablauf der gemäß Nr. 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 4 Wochen an, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Kunde vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessewegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt. Bei einem etwaigen Liefer/ Leistungsverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahr lässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung/ Leistung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Verzögerung beruht, und haben sich in dieser Zeit die Preise aufgrund von Änderungen der Tarifverträge oder Materialpreisänderungen erhöht oder herabgesetzt, so kann eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus dem Kunden schriftlich bekannt gegeben werden. Wir werden dem Kunden vor der Lieferung/ Leistung dann eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Kunde kann in diesem Fall hinsichtlich der Waren oder Dienstleistung, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er muss den Rücktritt spätestens am 5. Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären: eine Übersendung per Telefax genügt.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An und Abtransport des Servicegegenstands einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Servicegegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten beim Auftragsnehmer angeliefert und nach Durchführung der Servicearbeiten beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber wieder abgeholt.
(2) Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.
(3) Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin und ggfs. Der Rücktransport gegen die versicherten Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, feuer, versichert.
(4) Während der Durchführung von Servicearbeiten beim Auftragnehmer besteht kein Versicherungsschutz. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den erforderlichen Versicherungsschutz herbeiführen. Während der Durchführung von Servicearbeiten beim Auftragnehmer haften wir für die für Schäden am Servicegegenstand nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auch in Bezug auf unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Schadensersatzhaftung ist insoweit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HBG geschuldeten Untersuchungs und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware oder Ausführung der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.
(2) Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. zur wiederholten Leistungserbringung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rück tritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließ lich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu steht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(8) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegt, gilt eine Ausschlussfrist von 18
Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Firma Messtechnik Neth GmbH kann nur in Höhe des Auftragswertes der Messung oder der Prüfung haftbar gemacht werden.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er zu verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch führen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind je doch berechtigt, den Kunden auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäfts sitz Erfüllungsort.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Kunden an dem Anschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sollte eine Regelung dieser All gemeinen Liefer und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder wer den, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.
Stand: 01.02.2016